§ 523 ABGB
Macht der Veräußerer, der im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheint, gegen den Käufer einen auf sein Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch geltend, kann der innehabende Käufer sein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden.

