§ 16 Abs 3 lit a vlbg RPG
Über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte können nur Rechte sein, die mit der Beherbergung in der Wohnung bzw im Wohnraum selber verbunden sind, nicht jedoch schon solche aufgrund der Eigentümerschaft am Objekt.

