§ 25 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Die Verwendung des Kellergeschosses eines Wohnhauses zu Zwecken der Katzenzucht ist als Änderung des Verwendungszwecks anzeigepflichtig, da dadurch ein Einfluss auf die hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist.
§ 25 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Die Verwendung des Kellergeschosses eines Wohnhauses zu Zwecken der Katzenzucht ist als Änderung des Verwendungszwecks anzeigepflichtig, da dadurch ein Einfluss auf die hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist.
