§ 30 Abs 2 Z 5 oö ROG 1994, § 30 Abs 5 oö ROG 1994, § 2 Z 23 oö BauTG 2013, § 25a Abs 5 Z 2 oö BauO 1994
Im „Grünland“ dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig sind; eine bloße „Nützlichkeit“ (wie zB bei der naturnahen Erholungsnutzung des Seeufers) ist nicht ausreichend.

