§ 387 EO, § 15 Abs 6 oö BauO LGBl 2024/13
Der Entschädigungsanspruch für die nach Inanspruchnahme eines Grundstücks für Bauarbeiten am Nachbargrund verbleibenden Vermögensschäden trotz aufgetragener Wiederherstellung des früheren Zustands ist im Verwaltungsweg geltend zu machen.

