§ 473 ABGB, § 474 ABGB
Nicht jede Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung des Eigentümers in Bezug auf die dienende Liegenschaft kann als Dienstbarkeit begründet werden.
Die Ersitzung oder Einräumung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts an einem öffentlichen Gut, mit der Besonderheit, dass die begünstigten Anrainer einer Liegenschaft berechtigt sein sollen, den Weg exklusiv und immerwährend zu nutzen, ist nicht möglich.

