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Freizeitwohnsitz; Feststellungsbescheid; Baukonsens; Untersagung der Benützung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/86bbl 2025, 111 Heft 3 v. 22.5.2025

§ 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011, § 17 Abs 3 tir ROG 2011, § 46 Abs 6 lit a tir BauO 2022, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022

Im Anmeldeverfahren über einen Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011 war von der Baubehörde ausschließlich festzustellen, ob der Wohnsitz am 31.12.1993 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden „raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden“ ist.

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