§ 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011, § 17 Abs 3 tir ROG 2011, § 46 Abs 6 lit a tir BauO 2022, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022
Im Anmeldeverfahren über einen Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011 war von der Baubehörde ausschließlich festzustellen, ob der Wohnsitz am 31.12.1993 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden „raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden“ ist.

