§ 16 Abs 5 sbg BauPolG, § 17 sbg BauPolG
Einer „Grundstücksgemeinschaft“ kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Ein an eine nicht parteifähige „AI und AE Grundstücksgemeinschaft“ zugestellter Kollaudierungsbescheid geht ins Leere.
§ 16 Abs 5 sbg BauPolG, § 17 sbg BauPolG
Einer „Grundstücksgemeinschaft“ kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Ein an eine nicht parteifähige „AI und AE Grundstücksgemeinschaft“ zugestellter Kollaudierungsbescheid geht ins Leere.
