§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
Es kommt auf den Zugang der Daten im Sinne der Möglichkeit des Zugriffs darauf an, wenn die gespeicherten Daten durch die Initialisierung des Sendevorgangs für den Auftraggeber auch lesbar sind, weil er erst dann auf die Daten zugreifen kann.

