§ 932 Abs 4 ABGB, § 933a ABGB
Der Ersatz des Verbesserungsaufwands kann auch verlangt werden, wenn er sowohl den ursprünglich vereinbarten als auch den in der Schlussrechnung verlangten Werklohn erheblich übersteigt.
§ 932 Abs 4 ABGB, § 933a ABGB
Der Ersatz des Verbesserungsaufwands kann auch verlangt werden, wenn er sowohl den ursprünglich vereinbarten als auch den in der Schlussrechnung verlangten Werklohn erheblich übersteigt.
