§§ 1 Abs 1 letzter Halbsatz AHG, § 9 Abs 5 AHG, § 17 Abs 2 nö BauO 1996, nö FeuerwehrG
Die vertragliche Verpflichtung eines Rauchfangkehrers zur Erstellung eines Befundes über die Eignung eines Rauchfangs für den Anschluss eines Heizkessels (hier: nach der nö BauO 1996) stellt im Unterschied zur periodischen Kehrung und Überprüfung der Feuerstelle (hier: nach dem nö FeuerwehrG) keine feuerpolizeiliche und daher keine hoheitliche Aufgabe dar.

