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Rauchfangkehrer; hoheitliche Tätigkeiten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/69bbl 2025, 80 Heft 2 v. 27.3.2025

§§ 1 Abs 1 letzter Halbsatz AHG, § 9 Abs 5 AHG, § 17 Abs 2 nö BauO 1996, nö FeuerwehrG

Die vertragliche Verpflichtung eines Rauchfangkehrers zur Erstellung eines Befundes über die Eignung eines Rauchfangs für den Anschluss eines Heizkessels (hier: nach der nö BauO 1996) stellt im Unterschied zur periodischen Kehrung und Überprüfung der Feuerstelle (hier: nach dem nö FeuerwehrG) keine feuerpolizeiliche und daher keine hoheitliche Aufgabe dar.

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