§ 833 ABGB
Ein Wohnungseigentümer, der eine offenkundige Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache im Wege einer Klagsführung ablehnt und seine Zustimmung verweigert, verhält sich noch nicht treuwidrig. Eine Verpflichtung, der Klagsführung zuzustimmen, bei sonstiger Verletzung der Treuepflicht eines Wohnungseigentümers liegt nur vor, wenn wegen mangelnder Zustimmung zum Tätigwerden unvermeidliche, massive negative Konsequenzen drohen.

