§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB
Der Verkäufer einer von ihm ausgebauten Dachgeschoßwohnung muss für die darin spürbaren, die gesetzlichen Richtwerte um ein Mehrfaches übersteigenden Erschütterungen, welche vom Schwerverkehr auf der angrenzenden Straße ausgehen und auf die dortigen Straßenunebenheiten zurückzuführen sind, nach Gewährleistungsrecht einstehen.