§ 20 Abs 1 ABGB
Für den Eingriff in die Privatsphäre reicht es aus, dass für den Nachbarn der Eindruck des Überwachtwerdens durch eine Kamera besteht. Auch wenn eine Überwachungskamera bislang nicht in Betrieb gewesen ist, kann der Nachbar auf Unterlassung und Beseitigung klagen. Die Eingriffsgefahr ist nämlich zu bejahen, wenn die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte jederzeit einsetzen.