vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auslegung Punkt 5.9.2. Ö-Norm B2110 idF 1.1.2009

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/55bbl 2025, 64 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 914 ABGB

Die in einen Werkvertrag einbezogene Bestimmung Punkt 5.9.2. Ö-Norm B2110 idF 1.1.2009, wonach im Sinne einer Streitverhinderung vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben ist, enthält keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte