§ 914 ABGB
Die in einen Werkvertrag einbezogene Bestimmung Punkt 5.9.2. Ö-Norm B2110 idF 1.1.2009, wonach im Sinne einer Streitverhinderung vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben ist, enthält keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung.