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Arztpraxis; Sanitärräume; barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/44bbl 2025, 53 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 31 Abs 1 Z 6 oö BauTG 2013, § 31 Abs 4 Z 2 oö BauTG 2013, § 31 Abs 5 Z 4 oö BauTG 2013

Die gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Sanitärräume müssen stets innerhalb der Arztpraxis errichtet werden.

Eine Differenzierung zwischen Arztpraxen, die ein gesamtes Gebäude einnehmen und solchen, die sich in einem Gebäude befinden, das auch anderen Zwecken dient, ist gesetzlich nicht vorgesehen

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