§ 31 Abs 1 Z 6 oö BauTG 2013, § 31 Abs 4 Z 2 oö BauTG 2013, § 31 Abs 5 Z 4 oö BauTG 2013
Die gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Sanitärräume müssen stets innerhalb der Arztpraxis errichtet werden.
Eine Differenzierung zwischen Arztpraxen, die ein gesamtes Gebäude einnehmen und solchen, die sich in einem Gebäude befinden, das auch anderen Zwecken dient, ist gesetzlich nicht vorgesehen

