§ 16 Abs 2 nö ROG 2014, OIB-RL „Begriffsbestimmungen“ (April 2019)
Im „Bauland – Sondergebiet Altersheim, Kindergarten, Kloster“ sind als „Altersheim“ auch mehrere kleinere Gebäudekomplexe für betreutes Wohnen, die sich in räumlicher und organisatorischer Nähe zu einer zentralen Versorgungseinrichtung befinden, zulässig.

