§ 53 Abs 8 Z 1 nö ROG 2014
Neubauten, die eine Überbauung von Grundstücksgrenzen zum Gegenstand haben und daher eine Grundstückszusammenlegung erfordern, können nicht als „Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz“ qualifiziert werden.
§ 53 Abs 8 Z 1 nö ROG 2014
Neubauten, die eine Überbauung von Grundstücksgrenzen zum Gegenstand haben und daher eine Grundstückszusammenlegung erfordern, können nicht als „Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz“ qualifiziert werden.
