Art V Abs 6 krnt ROG 2021, § 30 Abs 6 krnt ROG 2021
In den Übergangsbestimmungen zum krnt ROG 2021 wird bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des krnt ROG 2021 gelten.

