§ 364a ABGB analog
Der Nachbar darf bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen. Wer seinen Nachbarn durch eine solche Anlage einem erhöhten Risiko aussetzt, das er zu seinem Nutzen einging, muss dafür Sorge tragen, dass ihm daraus kein Nachteil erwächst, und er haftet für alle adäquaten Schäden, die aus dem besonderen Gefährdungspotential der Anlage resultieren.

