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Kostentragung für behördlich aufgetragene Sohlschwellensanierung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/34bbl 2025, 33 Heft 1 v. 11.2.2025

§ 1037 ABGB, § 1041 ABGB, § 33d Abs 3 WRG

Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.

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