§ 1037 ABGB, § 1041 ABGB, § 33d Abs 3 WRG
Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.

