§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB
Der berufsmäßige Vertragserrichter haftet mangels Aufklärung für den Schaden der Käufer einer Liegenschaft, der diesen dadurch entsteht, dass sie für offene Abgabenschulden des Verkäufers gegenüber der Gemeinde einzustehen haben.

