§ 1041 ABGB
Für die Benützung des Luftraums durch einen Kran während der Bebauung der Nachbarliegenschaft steht den betroffenen Liegenschaftseigentümern ein für den verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu.
Ein Ersatz für die Minderung der Wohn- und Lebensqualität (entgangene Wohnfreude) kommt nicht in Betracht, da es sich dabei um einen mangels gesetzlicher Grundlage nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handelt.

