§ 843 ABGB
Auch erhebliche Kosten, die mit der Durchführung einer Naturalteilung verbunden sind, stehen der Naturalteilung nicht entgegen, wenn der Beklagte auf Naturalteilung dringende Miteigentümer zur alleinigen Tragung der Kosten bereit ist.
Erforderliche Aufwendungen, die die gemeinschaftliche Sache noch vor ihrer Teilung grundlegend verändern sollen, stehen der Naturalteilung allerdings entgegen, weil bei der Möglichkeit der Realteilung von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen ist.

