§ 435 ABGB, § 9 Abs 1 Z 2 UHG
Das Begehren auf Urkundenhinterlegung für den Erwerb eines Superädifikats muss durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Ist den vorgelegten Urkunden nicht klar zu entnehmen, wer, wann und auf welche Weise originär oder derivativ Eigentum am Superädifikat erworben hat, steht dies einer Bewilligung des Hinterlegungsantrags entgegen.

