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Bauliche Änderung ausschließlich allgemeiner Teile; Schließung des Liftschachtes und Schaffung von Flurflächen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/24bbl 2025, 30 Heft 1 v. 11.2.2025

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft, soweit diese eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentums bewirken oder dieser dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.

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