§ 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn dem Geschädigten noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind, er aber grundsätzlich in Kenntnis des schädigenden Ereignisses und seiner nachteiligen Wirkungen ist.
OGH, 26.08.2024, 8 Ob 55/24g

