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Grabungsarbeiten; Schadenersatz; Verjährungsbeginn

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/23bbl 2025, 29 Heft 1 v. 11.2.2025

§ 1489 ABGB

Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn dem Geschädigten noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind, er aber grundsätzlich in Kenntnis des schädigenden Ereignisses und seiner nachteiligen Wirkungen ist.

OGH, 26.08.2024, 8 Ob 55/24g

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