§ 129 Abs 1a Z 2 wr BauO
Eine Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen des Gebäudes (zB Mauerwerk, Stiegenhaus, Fenster, Türen) stellt für die beabsichtigte Kurzzeitvermietung einzelner Wohnungen keinen rechtlichen Hinderungsgrund dar.

