§ 56 nö BauO 2014
Weicht ein Bauvorhaben offenkundig vom Baubestand (hier: aufgrund von Form und Ausmaß einer Wohnhausanlage mit 72 Wohnungen, 10 Reihenhäusern sowie 164 Stellplätzen) ab, muss geprüft werden, ob in dieser Abweichung auch eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung liegt.

