§ 21 Abs 3 2. Satz MRG
Für den Anspruch des Hauptmieters auf (Lift-)Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 2. Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs 1 WEG 2002 oder § 27 Abs 3 MRG kommt mangels Vorliegen einer planwidriger Lücke nicht in Betracht.

