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Verjährung des Anspruchs auf Betriebskostenabrechnung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/187bbl 2024, 244 Heft 6 v. 20.11.2024

§ 21 Abs 3 2. Satz MRG

Für den Anspruch des Hauptmieters auf (Lift-)Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 2. Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist.

Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs 1 WEG 2002 oder § 27 Abs 3 MRG kommt mangels Vorliegen einer planwidriger Lücke nicht in Betracht.

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