§ 3 MRG
Rechtsgrundlage für die Erhaltungspflicht des Vermieters ist das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Werden Liegenschaftsteile, die nicht in der Verfügungsmacht des Vermieters liegen, etwa weil sie nicht in seinem Eigentum stehen oder nicht vom Baurecht des Vermieters umfasst sind, in das Mietverhältnis einbezogen, besteht die Erhaltungspflicht trotzdem, sofern sie nicht zwingend unmöglich ist.

