§ 1500 ABGB
Eine ersessene oder vertraglich vereinbarte nicht verbücherte Dienstbarkeit, die nicht offenkundig ist, erlischt durch den gutgläubigen entgeltlichen Erwerb des belasteten Grundstücks.
Der Schutz entfällt, wenn der Erwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen feststellen hätte können.

