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Entfall der Maklerprovision bei Nichtausführung des Geschäfts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/181bbl 2024, 239 Heft 6 v. 20.11.2024

§ 7 Abs 2 MaklerG

Der Makler, der mit der Verkäuferin einer Liegenschaft einen Alleinvermittlungsauftrag abgeschlossen hat, wird durch schlüssige Zustimmung des Interessenten (Käuferin) zur Vermittlung auch Auftraggeber der Käuferin.

Der Anspruch auf die Maklerprovision gegen den Auftraggeber entfällt gemäß § 7 Abs 2 MaklerG, wenn feststeht, dass die Ausführung des rechtswirksam abgeschlossenen Geschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts.

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