§ 1319 ABGB
§ 1319 ABGB bezweckt die Gefahren von mangelhaft ausgeführten Werken auszugleichen, wobei darunter jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werks zu verstehen ist.
Nicht notwendig ist, dass das Werk selbst einstürzt, sich Teile davon ablösen oder sonst verändern.

