§ 13 Abs 1 tir ROG 2022
Nach der Legaldefinition des § 13 Abs 1 tir ROG 2022 sind „Freizeitwohnsitze“ ua Gebäude, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

