§ 6 nö BauO 2014, § 21 Abs 1 nö BauO 2014
Die Parteistellung der Nachbarn ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz und wird nicht durch das behördliche Informationsschreiben über das geplante Bauvorhaben zuerkannt.
LVwG Nö, 08.07.2024, LVwG-AV-809/001-2022

