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Ersatz der Mangelbehebungskosten; Voraussetzungen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/156bbl 2024, 210 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB

Voraussetzung für den Ersatz der Mangelbehebungskosten oder des Deckungskapitals für die Mangelbehebung eines vom Übergeber verschuldeten behebbaren Mangels ist gemäß § 933a ABGB, dass der Übergeber die Verbesserung zu Unrecht verweigert hat bzw vom Übernehmer vergeblich zur Verbesserung aufgefordert worden ist (Verbesserungsverzug).

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