§ 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Voraussetzung für den Ersatz der Mangelbehebungskosten oder des Deckungskapitals für die Mangelbehebung eines vom Übergeber verschuldeten behebbaren Mangels ist gemäß § 933a ABGB, dass der Übergeber die Verbesserung zu Unrecht verweigert hat bzw vom Übernehmer vergeblich zur Verbesserung aufgefordert worden ist (Verbesserungsverzug).

