§ 914 ABGB, § 915 ABGB
Das Wort „erneuern“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass etwas „durch ein neues Stück ersetzt“ wird, aber – darüber hinaus – auch jene, dass etwas „verbessert“ oder „aktualisiert“ wird.
OGH, 25.04.2024, 8 Ob 16/24x

