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Vertragsauslegung; Begriff „erneuern“

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/151bbl 2024, 206 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 914 ABGB, § 915 ABGB

Das Wort „erneuern“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass etwas „durch ein neues Stück ersetzt“ wird, aber – darüber hinaus – auch jene, dass etwas „verbessert“ oder „aktualisiert“ wird.

OGH, 25.04.2024, 8 Ob 16/24x

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