§ 13a Abs 1 lit a tir ROG 2016, § 13a Abs 3 tir ROG 2016, § 44a Z 1 VStG
Bei einem Dauerdelikt ist zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen.
Die Umschreibung des Anfanges eines Tatzeitraumes (ebenso wie jene von dessen Ende) mit „zumindest“ (hier: „zumindest im Zeitraum von April 2016 bis 26.1.2021“) ist rechtlich unbedenklich.

