vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Freizeitwohnsitz; Verwaltungsübertretung; Dauerdelikt; Sprucherfordernisse

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/135bbl 2024, 194 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 13a Abs 1 lit a tir ROG 2016, § 13a Abs 3 tir ROG 2016, § 44a Z 1 VStG

Bei einem Dauerdelikt ist zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen.

Die Umschreibung des Anfanges eines Tatzeitraumes (ebenso wie jene von dessen Ende) mit „zumindest“ (hier: „zumindest im Zeitraum von April 2016 bis 26.1.2021“) ist rechtlich unbedenklich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte