§ 49a Abs 1 oö BauO 1994
Ein „Hofbereich“ muss nicht notwendigerweise aus einer Mehrzahl an Gebäuden bestehen, aber jedenfalls einen Wohn- und Wirtschaftsbereich umfassen.
VwGH, 18.06.2024, Ra 2023/05/0045
§ 49a Abs 1 oö BauO 1994
Ein „Hofbereich“ muss nicht notwendigerweise aus einer Mehrzahl an Gebäuden bestehen, aber jedenfalls einen Wohn- und Wirtschaftsbereich umfassen.
VwGH, 18.06.2024, Ra 2023/05/0045
