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Rundbogenzelt; Tierunterstand; baubewilligungspflichtige Maßnahme

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/128bbl 2024, 188 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 4 Z 15 nö BauO 2014, § 14 Z 1 nö BauO 2014

Bei einem als Tierunterstand dienenden (hier: 5,00 x 10,00 m großen) Rundbogenzelt handelt es sich auch dann um ein „Gebäude“, wenn es regelmäßig verrückt (zB mit Hilfe eines Traktors oder einer Mehrzahl von Personen) und an einem neuen Standort aufgestellt wird.

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