§ 35 Abs 3 2. Fall nö BauO 2014, § 53 Abs 8 Z 2 nö ROG 2014
Wird im Einreichplan, der einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides bildet, ein Geschäftslokal als „Verkaufsraum“ ohne nähere Spezifizierung in Bezug auf einen möglichen bzw zulässigen Verwendungszweck ausgewiesen, ist dessen Nutzung auch als Lebensmittelgeschäft zulässig.

