§ 943 ABGB, § 1 NotAktG
Eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB bzw § 1 lit d NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden. Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe. Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz.

