§ 61 Abs 1 GBG, § 1 Abs 3 BauRG
Gegenstand eines zulässigen Baurechts muss gemäß § 1 Abs 3 BauRG ein selbständiges Gebäude sein.
Die Abgrenzung zwischen selbständigem Gebäude und bloßem Gebäudeteil ist von bautechnischen und nicht von wirtschaftlichen Umständen abhängig.

