§ 484 ABGB, § 523 ABGB
Wurde eine Leitungsdienstbarkeit zur Versorgung eines unbewohnbaren Gartenhauses ohne sanitäre Einrichtungen eingeräumt, liegt in der Nutzung des Kanals auf dem dienenden Grundstücks zum Ableiten von Abwässern eines Wohnhauses, das an Stelle des Gartenhauses errichtet wurde, eine unzulässige Erweiterung dieser Servitut.

