§ 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Nach § 1170 ABGB kann der Werklohn erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden.
Bei Vereinbarung der Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, ist der Werkbesteller jedoch vorleistungspflichtig, unabhängig vom Beginn der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung.

