§ 46 tir BauO 2022, § 48 Abs 2 tir BauO 2022
Die Organe der Baubehörde sind ermächtigt, zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die baurechtlichen Bestimmungen (hier: betreffend die Errichtung einer Solaranlage) eingehalten werden, einen Bauplatz zu betreten.

