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Bauaufsicht; Beseitigungsauftrag; Betreten des Bauplatzes; Befehls- und Zwangsgewalt; Verhältnismäßigkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/78bbl 2024, 114 Heft 3 v. 6.6.2024

§ 46 tir BauO 2022, § 48 Abs 2 tir BauO 2022

Die Organe der Baubehörde sind ermächtigt, zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die baurechtlichen Bestimmungen (hier: betreffend die Errichtung einer Solaranlage) eingehalten werden, einen Bauplatz zu betreten.

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