§ 30 Abs 3 tir BauO 2022
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf von zwei Monaten noch zulässig.
Das Vorhaben darf nach Ablauf der Frist zwar ausgeführt werden, der bloße Fristablauf bewirkt aber nicht, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedürfte.

